Fluggesellschaft muss bei Versäumnis zahlen
Die Information nur an das Reisebüro weiterzugeben, sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ausreichend, so das Amtsgericht. Das Informationsrisiko liege nach der Konzeption der Verordnung bei der Fluggesellschaft. Sie könne sich zwar der Hilfe anderer bedienen. Jedoch trage die Fluggesellschaft das Risiko dafür, ob Reisebüro oder Buchungsplattform die Information an den Fluggast rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittle.
Fazit: Bekommen Sie die Annullierung eines gebuchten Fluges nicht mindestens 14 Tage vor Abflug mitgeteilt, muss die Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung leisten.
Urteil: AG Erding vom 29.12.2021, Az.: 119 C 1903/21