Fremde Marke als Suchwort nutzen
Spannendes Urteil für Unternehmen: Firmen dürfen beim Keyword-Advertising Markennamen oder geschützte Bezeichnungen von Mitbewerbern als Schlüsselworte benutzen. Das ist keine Markenverletzung, so das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig.
Der verhandelte Fall: Die Betreiberin eines Online-Vergleichsportals für Kredite nutzte das Google-Keyword „smava“. Ihre Werbeanzeige erschien daraufhin in der Liste der Suchergebnisse an zweiter Stelle, direkt nach der klagenden Inhaberin der Wortmarke. Dieses Unternehmen betreibt ebenfalls ein Online-Vergleichsportal für Ratenkredite.
Fremder Markenname als Keyword
Smava sah in dem Vorgehen eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie eine unlautere Werbung. Der Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gab das Landgericht (LG) Braunschweig statt. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig wies die Klage allerdings ab.
Es liege keine Verletzung der Marke oder Unternehmenskennzeichnung vor. Eine der Hauptfunktionen einer Marke sei es, den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen, um es ihm zu ermöglichen, Produkte unterschiedlicher Unternehmen voneinander zu unterscheiden. Eine Beeinträchtigung sei aber nicht gegeben.
Kennzeichnung als Anzeige wichtig
Der „verständige Internetnutzer“ könne durch die Kennzeichnung als bezahlte Anzeige erkennen, dass die angebotene Dienstleistung nicht von der Markeninhaberin stamme. Wichtig: Es wurde auch in der Anzeige nicht die Marke „smava“ genannt. Der Domainname weise auf eine andere betriebliche Herkunft der angebotenen Dienstleistung hin. Es wurde nur das Suchwort Smava genutzt.
Fazit: Die Nutzung einer fremden Wortmarke als Keyword ist keine unlautere Werbung oder ein Verstoß gegen Markenrechte. Überlegen Sie, ob Sie das für Ihre Online-Werbung nutzen können.
Urteil: OLG Braunschweig vom 9.2.2023, Az.: 2 U 1/22