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BFH streicht Teileinkünfteverfahren für Darlehensgeber

Gefährlicher Verzicht auf Zins- und Tilgung

Unternehmer helfen ihrer Firma hin und wieder mit einer Finanzspritze weiter, für die sie selber ein Darlehen aufnehmen müssen. Wenn sie dann noch auf Zins- und Tilgung durch die Firma verzichten, dreht ihnen der Fiskus daraus schnell einen Strick.

Ein hartes Urteil für Gesellschafter, die ihrer Firma mit Finanzspritzen unter die Arme greifen. In dem Moment, wo Sie gegen „Besserungsschein" vorübergehend auf Zins- und Tilgungsleistungen der GmbH für das Darlehen verzichten, dürfen Sie die eigenen Finanzierungskosten nicht mehr als Werbungskosten (nach dem Teileinkünfteverfahren) geltend machen! Besserungsschein heißt: Dem Schuldner – also Ihrer Firma – werden die Schulden, die Sie bei Ihnen hat, grundsätzlich erlassen. Sie sollen jedoch wiederaufleben, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Firma bessern sollte.

Begründung für das BFH-Urteil ist einen Umbewertung der Intention des Gesellschafterdarlehens. Soll nämlich durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Gesellschafterdarlehen die Ertragslage und Eigenkapitalbildung der GmbH gefördert werden, wollen die Steuerpflichtigen nach Wertung des BFH vorrangig die Substanz ihrer Beteiligungen stärken und höhere Beteiligungserträge erzielen.

Ein fristgerechter Antrag kann helfen

Das Gesellschafterdarlehen ist daher ab dem Zeitpunkt des Darlehensverzichts gegen Besserungsschein vorrangig nicht mehr durch künftige Zinseinkünfte der Gesellschafter (nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), sondern durch künftige Beteiligungseinkünfte (nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) veranlasst.
Helfen kann ein fristgerechter Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für Beteiligungseinkünfte. Dazu muss der Antrag spätestens bei Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden.

Fazit:

Passen Sie hier höllisch auf die fristgerechte Antragstellung auf. Sonst werden Sie am Ende vom Fiskus noch mal zusätzlich „bestraft".
Urteil: BFH VIII R 19/16

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