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Ermahnen statt Abmahnen

Gelbe Karten auch im Betrieb?

Gelbe Karte. ©: SG- design - Fotolia
Ein Arbeitnehmer ‚vergisst‘ relativ oft seinen Schutzhelm während der Arbeit aufzusetzen. Der Chef möchte deswegen aber nicht sofort eine Abmahnung aussprechen. Er favorisiert einen anderen Weg und will eine "gelbe Karte" einführen. Das ist machbar, aber an eine Bedingung geknüpft, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Jenseits von Abmahnungen und Kündigungen können Betriebe zusätzlich eine "gelbe Karte" als Instrument nutzen. Sie kann dazu dienen, die Einhaltung bestehender Regeln zu erreichen. Das LAG verlangt dafür aber eine verbindliche betriebliche Ordnung (Betriebsbußenordnung). Die muss regeln, in welchen Fällen eine Ermahnung durch den Vorgesetzen droht. Außerdem müsse der Betriebsrat eingebunden sein.

Solche Betriebsbußen sind mittlerweile rechtlich unproblematisch. Ein Fall aus Schwerin landete trotzdem vor dem Landesarbeitsgericht (LAG), weil der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrecht verletzt sah. Nach den Vorstellungen des Betriebs in Schwerin sollte der Vorgesetzte dem Beschäftigten die "gelbe Karte" mit folgendem Text überreichen: „Ich habe diese Karte bekommen, da ich gegen bestehende Regeln verstoßen habe. Ich verstehe, dass diese Karte als Ermahnung für mich gilt. Bei einem weiteren gleichen Verstoß, kann mir eine Abmahnung gegeben werden. Ich habe gegen folgende Regel verstoßen: □ LSR □ Verhaltensregeln □ PSA □ schriftliche Anweisungen □ sonstiger Vorfall; Name: ... Datum: ... Unterschrift. .... übergeben durch ...“ 

Betriebsbußen eigentlich unproblematisch

Das LAG kassierte in dem Fall die "gelbe Karte". Die Idee wurde nicht grundsätzlich beanstandet, sondern deshalb, weil das LAG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als verletzt ansah. 

Zentraler Kritikpunkt: Es fehle an einer gemeinsam erarbeiteten Betriebsbußenordnung als Voraussetzung für die Ahndung von Verstößen. Die Argumentation des Betriebs, mit der Ermahnung werde nur das Fehlverhalten des Beschäftigten (im Rahmen des mitbestimmungsfreien Direktionsrecht) oder ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften gerügt, folgten die Richter nicht.

Fazit: Unternehmen können eine „gelbe Karte“ einführen. Mit diesem Instrument können arbeitsrechtliche Verstöße jenseits von Abmahnungen geahndet werden. Voraussetzung für die Einführung ist aber eine klare Betriebsbußenordnung - und die ist mitbestimmungspflichtig.

Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.09.2021, Az.: 2 TaBV 1/21

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