Gerichte urteilen zum Begriff "klimaneutral" total gegensätzlich
Unternehmen, die ihre Produkte mit dem Begriff "klimaneutral" bewerben, bewegen sich auf sehr dünnem Eis. Das zeigen uns zwei aktuelle, sich entgegenstehende Gerichtsurteile.
Zwei Urteile mit unterschiedlichem Tenor
So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, dass Werbung mit dem Label "klimaneutral" keine Irreführung von Kunden. Das gilt selbst dann, wenn der Herstellungsprozess nicht CO2 frei ist. Eine ausgeglichene CO2-Bilanz entsteht ebenso dadurch, dass Firmen sich durch einen Zertifikate-Handel „freikaufen“. In dem Fall ging es um die Firmen Katjes (Süßwarenhersteller aus Emmerich) und um Mühlhäuser (Konfitüren aus Mönchen-Gladbach).
Im anderen Fall unterlag die Drogeriekette DM vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe. DM wollte CO2-Emissionen durch Zahlungen an Waldschutzprojekte kompensieren. Das hielt das Gericht aber nicht für ausreichend. Das CO2 würde viel länger in der Luft bleiben als die Waldprojekte liefen.
Informationen zur Klimaneutralität notwendig
Einig sind sich beide Gerichte darin, dass die Unternehmen ausreichend Informationen darüber wie die Klimaneutralität des Produkts erreicht wird, bereitstellen müssen. Katjes macht dies auf seiner Internetseite. Über einen QR-Code kommt der Nutzer direkt zu diesen Angaben führt. Damit habe der Hersteller seine Informationspflicht erfüllt, so das Gericht.
Eine Rüge erhielten aller DM und der Marmeladenhersteller Mühlhäuser. So bemängelte das LG Karlsruhe, dass bei DM-Produkten nicht ersichtlich sei, dass es auf der Internetseite weitere Informationen gäbe. DM vermarktet seine Produkte übrigens nun unter dem neuen Siegel "umweltneutral handeln".
Fazit: Firmen die ihre Produkte als „klimaneutral“ bewerben, gehen damit ein Risiko ein. Es fehlt noch eine Grundsatzentscheidung einer höheren Instanz.
Urteile: OLG Düsseldorf vom 6.7.2023, Az.: I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22