Gesamtauflösung des Betriebsrats ist nicht möglich
Arbeitgeber können einen Betriebsrat, der grobe Pflichtverletzungen im Amt begeht, nicht ablösen lassen, wenn er nur noch mit einem „Restmandat“ betraut ist. Ein Restmandat liegt dann vor, wenn der Betriebsrat bei einer Betriebsstilllegung noch Restaufgaben abzuwickeln hat. Weiterhin möglich ist es allerdings, ein einzelnes Mitglied des Gremiums wegen besonders schwerer Verfehlungen auszuschließen. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Schwerer Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen
Das BAG hat pragmatisch entschieden. Es ist nicht sinnvoll, bei einer Betriebsstilllegung das alte Gremium abzusetzen und Neuwahlen einzuleiten. Die Entscheidung ist durchaus im Sinn des Betriebs, erspart es ihm doch langwierige und aufwendige Wahlprozeduren.
In dem Fall ging es um eine Betriebsstilllegung und um die Kündigung der 270 Beschäftigten. Der Betriebsrat unterstützte Klagen der Beschäftigten gegen die Entlassung und ermöglichte mit einem Link mehreren Anwaltskanzleien den Zugriff auf umfangreiche interne Betriebsdaten. Die Daten, ohne Passwortschutz in einer Cloud gespeichert, enthielten sensible Informationen, zu Gehalts- und Gesundheitsdaten der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber sah darin einen schweren Verstoß gegen gesetzliche Pflichten und forderte die Auflösung des gesamten Betriebsrats vor dem Arbeitsgericht.
Fazit: Ein Betriebsrat mit einem Restmandat ist trotz schwerer Pflichtverletzung eines Mitglieds nicht in Gänze aufzulösen.
Urteil: BAG vom 24.5.2023 Az.: 7 ABR 21/21