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Was Geschäftsführer wissen müssen

Geschäftsführer: Kündigungsschutz bei Betriebsübergang

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Für Geschäftsführer ist bei einem Betriebsübergang wichtig, welche Art des Arbeitsvertrags sie haben. Daran hängt ihr Kündigungsschutz. FUCHSBRIEFE erklären, welche Konsequenzen das neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat.

Wird ein Unternehmen übernommen, ist für Geschäftsführer wichtig, ob sie einen Anstellungsvertrag oder ein Dienstverhältnis als Organmitglied haben. Davon hängt ihr Kündigungsschutz ab. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass es keinen Kündigungsschutz gibt, wenn der Arbeitsvertrag ein Dienstverhältnis als GmbH-Geschäftsführer (Organmitglied) vorsieht. In diesem Fall entscheiden nur die Regelungen im Dienstvertrag, ob es eine Abfindung gibt oder wie lange die Vertragsdauer ist. 

Kündigungsschutz besteht bei einem Betriebsübergang dann, wenn der Geschäftsführer auf Basis eines Arbeitsvertrags als Angestellter tätig ist. Der Kündigungsschutz bezieht sich allerdings nicht auf seine Funktion. Bei der Vergabe diese Aufgabe kann der neue Besitzer frei entscheiden - ohne Rücksicht auf den bisherigen Geschäftsführer.

Was passiert mit Ex-Geschäftsführer?

Käufer sollten daher im Vorfeld einer Betriebsübernahme auf die Verträge der Geschäftsführer achten. Denn Entscheidungen über einen Firmenkauf sind oftmals auch von den Spielräumen beim Personaleinsatz der Führungskräfte abhängig. Zu den offenen Fragen gehören die arbeitsrechtlichen Grundlagen der Beschäftigung und der mögliche Einsatz des bisherigen GmbH-Geschäftsführers. 

In dem Fall vor dem BAG ging es um einen kaufmännischen Angestellten. Der war nach 13 Jahren zum Geschäftsführer der GmbH aufgestiegen. Einen entsprechenden Arbeitsvertrag gab es allerdings nicht. Der Logistikdienstleister ging in die Insolvenz. Ein anderes Unternehmen führte die Geschäfte fort, übernahm die angemieteten Lagerräume und kaufte diverse Vermögenswerte. Kurz vor der Schlüsselübergabe kündigte der Insolvenzverwalter dem Geschäftsführer betriebsbedingt. Der Ex-Geschäftsführer wollte erreichen, dass sein Arbeitsverhältnis fortgeführt wird. Dies sei durch den Betriebsübergang bei dem Erwerber gelandet; die betriebsbedingte Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, denn der neue Inhaber dürfe Arbeitnehmer nicht nach einem Wechsel des Eigentümers entlassen (§ 613a Abs. 4 BGB).

Fazit: Auch Geschäftsführer können bei einem Betriebsübergang einen Kündigungsschutz haben.

Urteil: BAG vom 20.7.2023, Az.: 6 AZR 228/22

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