Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden
Arbeitgeber können dem Betriebsratsvorsitzenden kein Hausverbot aussprechen. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) in Hessen entschieden. Das LAG sieht darin ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Der Interessenvertreter würde durch ein Hausverbot an der Ausübung seine Tätigkeit gehindert.
Keine gravierende Pflichtverletzung
Wenn sich Arbeitgeber wegen einer gravierenden Pflichtverletzung gegen den Betriebsrat wehren wollen, müssen sie anders agieren. Zunächst muss der Arbeitgeber einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsmandats beim Arbeitsgericht stellen. Erst wenn darüber entschieden ist, kann der Arbeitgeber weitere Aktionen wegen möglicher Pflichtverletzungen vornehmen. Allein das Arbeitsgericht kann auch über ein Hausverbot entscheiden.
In dem Fall warf der Arbeitgeber, ein am Flughafen Frankfurt a.M. tätiges Catering-Unternehmen, dem Betriebsrat vor, Urkunden gefälscht und damit eine Straftat begangen zu haben. Tatsächlich hatte sich dieser im Vorzimmer der Betriebsleitung eines Eingangsstempels bedient und Betriebsratsunterlagen abgestempelt, nachdem Mitarbeiter der Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten. Das Arbeitsgericht und ebenso das LAG sahen darin aber keine Urkundenfälschung und keinen Grund für ein Amtsenthebungsverfahren.
Fazit: Das Urteil ist ein Knaller und zeigt, wie erheblich die Sonderrechte des Betriebsrates sind. Das LAG betonte sogar, dass es bei der Bewertung nur darauf ankomme, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt sei. Arbeitgeber können sich selbst bei strafrechtlich relevanten Verstößen nur schwer gegen den Betriebsrat wehren.
Urteil: LAG Hessen vom 28.8.2023, Az.: 16 TaBVGa 97/23