Innerbetriebliches Pendeln ist Arbeitszeit
Fahrzeiten zu Baustellen außerhalb des Betriebs gehören grundsätzlich zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Eine Betriebsvereinbarung, die das ausschließt, muss in jedem Fall der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Im konkreten Fall ging es um die Fahrzeiten eines Prüftechnikers zu Baustellen und eines Beifahrers beim Gefahrguttransport.
Er musste täglich 1,25 Stunden vergütungsfrei pendeln. Eine solche Dauer überschreitet nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg den Gestaltungsrahmen einer Betriebsvereinbarung.
Grenzen nicht so ohne weiteres zu verschieben
Der Prüftechniker klagte gegen die Regelung und verlangte eine Gutschrift für sein Arbeitszeitkonto von 553,25 Stunden oder 8.500 Euro.
Das LAG folgte der Klage, weil es in der Regelung eine unverhältnismäßige Benachteiligung der Beschäftigten sah. Deshalb sei die Regelung in der Betriebsvereinbarung unwirksam, weil sie die Grenzen zu Lasten der Beschäftigten überschreitet.
Fazit: Lange Fahrzeiten von 1,25 Std. zu Baustellen außerhalb des Betriebs gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 8.1.2021, Az.: 12 Sa 1859/19