Jogginghosen auf Deutsch auszeichnen
Online-Händler müssen beim Verkauf von Erzeugnissen penibel die Auszeichnungspflichten beachten. Hintergrund dafür sind die Vorschriften des Kennzeichnungsgesetzes, das klare Regeln setzt. Die Beschreibung von Jogginghosen war der Stein des Anstoßes für ein gerichtliches Abmahnungsverfahren.
Der Unternehmer bot Hosen auf Amazon an. Die Materialzusammensetzung war auf der Verpackung und den Etiketten in den Jogginghosen mit „52% Cotton, 40% Polyester, 8% Acrylic" deklariert.
Bezeichnung Acrylic geht nicht
Ein konkurrierender Bekleidungshersteller sah einen Gesetzesverstoß. Die Bezeichnungen „Cotton" und „Acrylic" seien keine zulässigen Kennzeichnungen. Die Fasern seien in deutscher Sprache auszuzeichnen. Danach wären die Stoffe der Jogginghosen mit „Baumwolle" statt „Cotton" und „Modacryl" oder „Polyacryl" statt „Acrylic" zu benennen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte teilweise diese Kritik. Der Begriff Acrylic sei zu beanstanden, die Bezeichnung Cotton nicht. Die für die Abmahnung anfallenden Kosten sind in vollem Umfang vom Beklagten zu zahlen, so die Richter. Auch wenn sich die Klage nur in einem Gesichtspunkt als begründet erwiesen hätte.
Fazit:
Die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten sind genau zu beachten, Anglizismen sind zu vermeiden: die Amtssprache ist Deutsch.
Urteil: vom 31.10.2018, Az.: I ZR 73/17