Kann ein unterschriebenes Protokoll einen Arbeitsvertrag ändern?
Ein Arbeitgeber hatte in einer Betriebsversammlung die Anerkennung von Arbeitszeit (Fahrzeiten) verändert. Es sollte nur noch die Hälfte der Fahrzeit zum Kunden als Arbeitszeit akzeptiert und bezahlt werden. Diese Vereinbarung wurde nach der Betriebsversammlung protokolliert. Alle Mitarbeiter des kleinen Unternehmens haben das Protokoll anschließend unterschrieben.
Der Arbeitgeber wertete die persönliche Unterschrift als Akzeptanz der veränderten Arbeitszeit. Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen sah das so. Mit der persönlichen Unterschrift des Protokolls sei die vereinbarte Schriftform bei Vertragsänderungen gewahrt.
Arbeitgeber handelte korrekt
In dem Fall fuhr ein angestellter Tischler regelmäßig wochenweise auf Montage auf auswärtige Baustellen. Zunächst erhielt er die Fahrtzeiten vom Arbeitgeber zu 100% vergütet. Mit den Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf dem Protokoll der Betriebsversammlung wurden die Vertragsbedingungen geändert. Die Halbierung der anerkannten Arbeitszeit ist korrekt, so das LAG. Der Tischler muss auf die eingeklagten 4.686,51 Euro brutto verzichten, die ihm durch die Änderung entgangen waren.
Fazit: Ein von Arbeitgeber und Mitarbeiter unterzeichnetes Protokoll einer Betriebsversammlung kann einen Arbeitsvertrag ändern.
Urteil: LAG Thüringen vom 7.6.2022, Az.: 1 Sa 43/21