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2014
Arbeitgeber bestimmt Art der Information

Kein umfassendes Einsichtsrecht für Schwerbehindertenvertretung

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Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) im Betrieb sorgt dafür, dass Gesetze und Regelungen zugunsten der schwerbehinderten Menschen einzuhalten sind. Gesprächspartner ist die Geschäftsleitung, die entsprechende Informationen zur Verfügung stellen muss. Aber gilt das auch für die sensiblen Entgeltdaten?

Werden in einem Unternehmen Boni und Gehaltserhöhungen durch ein Zielvereinbarungs- und Beurteilungssystems vergeben, hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV) kein Einsichtsrecht in die dazugehörenden Personalunterlagen der Mitarbeitenden. Das gilt auch dann, wenn sie eine mögliche Ungleichbehandlung schwerbehinderter Arbeitnehmer überprüfen möchte. 

Denn laut Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg fehlt es – anders als beim Betriebsrat – an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch. Zwar gebe es ein allgemeines Informationsrecht der SBV durch den Arbeitgeber. Eine spezielle Form schreibt das Sozialgesetzbuch § 178 IX dafür aber nicht vor und von einer Einsicht in die Gesamtliste sei dort nicht die Rede. 

Nur Informationen zu den Schwerbehinderten

Vielmehr bestimmt der Arbeitgeber über die Art und Weise der Information. Der Arbeitgeber stellte der im verhandelten Fall SBV stattdessen eine Liste mit Angaben zu Beurteilungen und Gehaltsplanungen der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten zur Verfügung. 

Fazit: Die SBV hat kein Einsichtsrecht in alle Personaldaten des Arbeitgebers.

Urteil: LAG Hamburg vom 22.4.2022 Az.: 7 TaBV 8/21

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