Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
2839
Wenn der Gesellschafter freiwillig verzichtet

Keine Ausschüttungen, keine Steuern

Mehrere 2-Euro-Münzen. © Olivier Le Moal / stock.adobe.com
Wer keine Einnahmen erzielt, zahlt auch keine Steuern. Die Finanzverwaltung sah das in einem Fall von freiwilligem Verzicht eines Unternehmers aber ganz anders. Der Fall ging bis zum Bundesfinanzhof.

Eine inkongruente Gewinnausschüttung ohne Satzungsgrundlage ist gültig und damit steuerrechtlich bindend. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Bei einer inkongruenten Ausschüttung erhält ein Gesellschafter Ausschüttungen (Dividenden) von einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), die nicht seinen Anteilen entsprechen. Stattdessen haben die Gesellschafter einen anderen Verteilungsschlüssel vereinbart (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Dadurch können sich vorteilhafte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.

Wirksamkeit auch ohne Satzungsgrundlage?

In seiner ständigen Rechtsprechung ging der BFH davon aus, dass inkongruente Gewinnausschüttungen steuerlich wirksam sind, solange sie ordnungsgemäß zustande kommen. Nun wurde ihm die Frage vorgelegt, ob das auch der Fall sei, wenn dies auch ohne Satzungsgrundlage geschieht. Die Richter entschieden, dass dieser sogenannte punktuell satzungsdurchbrechende Beschluss ebenfalls zivilrechtlich wirksam ist und auch der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Einem Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, können nicht Kapitaleinkünfte zugerechnet werden. Die Finanzverwaltung sah das zuvor anders.

Im verhandelten Fall verzichtete ein Kläger freiwillig auf die ihm entsprechend seiner Beteiligung zustehende Gewinnausschüttung (50% Beteiligung an einer GmbH). Das war zivilrechtlich und auch steuerlich in Ordnung, so das Ergebnis der Steuerrichter. Sie sahen darin auch keinen Gestaltungsmissbrauch. Das Finanzamt durfte darum nicht 50% der Vorabgewinnausschüttung als Kapitaleinkünfte des Klägers besteuern.

Fazit: Auch ohne Satzungsgrundlage können inkongruente Gewinnausschüttungen wirksam sein.

Urteil: BFH VIII R 20/20

Neueste Artikel
  • Wochenbericht zu Projekt VIII in KW 11: Performance, Gewinner und Verlierer

Vermögensverwalter kämpfen um jeden Punkt

Illustriert mit Canva und ChatGPT
In Kalenderwoche 11 zeigt sich das Benchmarkdepot von Projekt 8 (Vermögensverwaltende Fonds) als klarer Sieger: Es erzielt den höchsten Vermögenszuwachs und reduziert zugleich das Risiko. Kein anderes Depot erreicht diese Rendite. Weil in dieser Woche keine Transaktionen stattfanden, spiegeln alle Ergebnisse ausschließlich die Marktbewegungen wider – ein präziser Blick auf die strukturelle Stärke der Portfolios.
  • Wochenbericht zu Projekt VII: Gewinner, Verlierer und Handelsstrategien

Die Frontrunner in KW 11 heißen: FV Frankfurter Vermögen AG, Volksbank Vorarlberg e. Gen. und Berliner Sparkasse

Illustriert mit Canva und ChatGPT
In Kalenderwoche 11 zeigt Projekt 7 (Private Banking Depot), wie unterschiedlich Vermögensverwalter agieren. Wer übertrifft die Benchmark, wer fällt zurück – und welche Rolle spielen Handelsaktivitäten? Die Woche liefert klare Antworten und schärft den Blick für die Stärke einzelner Portfolios.
  • Wochenbericht zu Projekt V in KW 11: Rendite, Risiko und Marktdynamik

Stabile Woche, klare Signale: Wer schlägt das Benchmarkdepot?

Illustriert mit Canva und ChatGPT
Die Kalenderwoche 11 verläuft im Performance‑Projekt 5 (vermögensverwaltende Fonds) ruhig, aber richtungsweisend: Das Benchmarkdepot steigert sein Vermögen leicht und reduziert gleichzeitig den maximalen Drawdown. Mehrere Vermögensverwalter erzielen deutliche Zugewinne und übertreffen den Referenzwert klar, während andere Institute spürbar zurückfallen. Eine Woche der Stabilität mit klaren Gewinnern und Verlierern.
Zum Seitenanfang