Keine lange Warteschleife beim Urlaubsantrag
Wird zu Beginn des Jahres ein Urlaubsplan nach den Wünschen der Arbeitnehmer erstellt, muss der Arbeitgeber in angemessener Zeit widersprechen, wenn er der Auszeit vom Job nicht zustimmen will. Das Arbeitsgericht in Chemnitz hatte jetzt die knifflige Aufgabe zu bestimmen, was „in angemessener Zeit" konkret meint. (ArbG Chemnitz 29.1.2018, 11 Ca 1751/17). Klare Ansage: Maximal ein Monat hat der Arbeitgeber Zeit, um sich zur Planung oder dem konkreten Antrag zu äußern.
Der Fall: Es ging es um eine fristlose Kündigung wegen „Selbstbeurlaubung". Zu klären war, ob eine Sachbearbeiterin zu Recht der Arbeit ferngeblieben ist. Die Frau jedenfalls war sich keiner Schuld bewusst, denn sie war in der Zeit in Urlaub. In der Anfang des Jahres erstellten Urlaubsplanung sei dies auch vermerkt. Grund für ihren Urlaub war ihre Hochzeit. Sie habe deshalb nicht unentschuldigt gefehlt.
Der Arbeitgeber bestätigte zwar, dass die Sachbearbeiterin im Urlaubsplan verzeichnet sei. Er verwies jedoch auf die im Betrieb geltende Regelung: Trotz Jahresplanung, müsse der Vorgesetzte den Urlaub noch einmal explizit genehmigen. Für diese Entscheidung könne er sich bis zu fünf Werktage vor Urlaubsantritt Zeit lassen.
Das Arbeitsgericht war mit dieser Regelung nicht einverstanden, gab der Frau Recht und kippte die Kündigung. Die Urlaubs-Klausel der Firma benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Ein solch kurzfristiger Genehmigungsvorbehalt sei mit dem Grundgedanken des Bundesurlaubsgesetzes nicht vereinbar. Die vom Arbeitgeber einseitig festgelegte Regelung biete für den Arbeitnehmer keinerlei Planungssicherheit. Relevant sei deshalb nur die zum Jahresanfang erstellte Urlaubsplanung.
Angemessene Zeit für Widerspruch
Nach den geltenden Bestimmungen müsse der Arbeitgeber den Urlaubswünschen in „angemessener Zeit" widersprechen. Angemessen sei ein Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches oder Erstellung des Urlaubsplanes. Lasse der Arbeitgeber diese Zeit einfach verstreichen lassen, „darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswunsch als gewährt gilt", so die Richter.
Urlaubspläne hätten für Arbeitgeber nicht bloß Vorteile, sie können durchaus Bindungen begründen. Aber: Es könnten durchaus nachweisbare, unvorhergesehene Umstände eintreten, die den Arbeitgeber berechtigen, vom Urlaubsplan abzuweichen. Dieser Änderung sei rechtzeitig zu kommunizieren.
Arbeitgeber sind gut beraten, sich die Urlaubsplanung bzw. den Urlaubsantrag zügig anzusehen, maximal vier Wochen stehen ihm dafür zur Verfügung.