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2019
Nachwirkungen des Edelstahlkartells

Keine Managerhaftung für Kartellbußen

Eine Person flüstert einer anderen etwas ins Ohr. © pict rider / stock.adobe.com
Wer muss die Millionen-Geldbußen zahlen, die das Bundeskartellamt gegen Unternehmen wegen wettbewerbswidriger Absprachen verhängt? Über diese Frage musste jetzt der 6. Kartellsenat beim Oberlandesgericht in Düsseldorf entscheiden. Dabei machten die Richter eine klare Ansage zugunsten der Vorstände und Geschäftsführer.

Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für die Kartell-Geldbußen ihres Unternehmens. Das ist selbst dann der Fall, wenn sie selbst aktiv an den illegalen Preisabsprachen beteiligt waren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. 

In dem Fall ging es um die Geldbuße, die ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einem Edelstahlkartell zahlen musste. Dabei war der Manager des Unternehmens maßgeblich an den Kartellabsprachen beteiligt. Er war sogar Vorsitzender eines der zwei maßgeblichen Branchenverbände, die die Kartellabsprachen organisierten. 

Edelstahlkartell musste 355 Mio. Euro zahlen

Das Bundeskartellamt hatte wegen der rechtswidrigen Absprachen im Bußgeldverfahren gegen zehn Edelstahlunternehmen, zwei Branchenverbände und siebzehn verantwortliche Personen Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 355 Mio. Euro verhängt. 

Das klagende Unternehmen musste ein Bußgeld in Höhe von 4,1 Millionen Euro zahlen. Der Manager erhielt ebenfalls eine persönliche Strafe. Das Edelstahlunternehmen hatte den Manager wegen seiner Beteiligung am Edelstahlkartell auf Schadensersatz vor dem OLG verklagt. Die Firma fordert vom Geschäftsführer volle Höhe Bußgeldes und eine weitere Million Euro für die Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten. 

Kein Rückgriff auf den Geschäftsführer

Das OLG lehnte die Klage des Unternehmens ab. Begründung: Die kartellrechtlichen Vorschriften sähen jeweils getrennte Bußgeldnormen für die handelnden Personen und für beteiligte Unternehmen vor. Durch den Rückgriff auf den Geschäftsführer bestehe die Gefahr, dass der Sanktionszweck des Bußgeldes für das Unternehmen nicht erfüllt werde. 

Fazit: Unternehmen sind bei Kartellabsprachen mit im Risiko. Sie können ihre Verantwortung nicht auf Vorstand und Geschäftsführer abwälzen. Diese haften nicht persönlich für die Kartell-Geldbußen eines Unternehmens.

Urteil: OLG Düsseldorf vom 27.7.2023, Az.: VI-6 U 1/22 (Kart)

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