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Betriebszeiten nicht ausgereizt

Keine Sonntagsarbeit im Kundenservice

Kalender mit Pin-Nadel. © XtockImages / Getty Images / iStock
Unternehmen dürfen ihre Mitarbeiter sonntags nicht arbeiten lassen, so steht es in § 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Ausnahmen sind zwar möglich, brauchen aber eine handfeste Begründung. Ein Online-Möbelhändler scheiterte mit seiner Ausnahmebewilligung vor dem Verwaltungsgericht (VG) in Berlin.

Unverändert streng urteilen die Gerichte bei Verstößen gegen die Sonntagsarbeit. Das VG Berlin hat einem Online-Möbelhändler untersagt, den eigenen Kundendienst an Sonn- und Feiertagen von Deutschland aus zu besetzen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung lägen nicht vor. 

Das Unternehmen betrieb den Kundendienst an Sonn- und Feiertagen mit deutschsprachigen Mitarbeitern in Polen und Irland. Dies sollte sich aber ändern. Beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin hatte das Unternehmen beantragt, "ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit für bis zu 14 Beschäftigte im Kundenservice im Homeoffice in Sachsen" zu erlauben. 

Auskünfte an Werktagen ausreichend

Das Landesamt lehnte den Antrag ab. Die Ablehnung hatte vor dem VG bestand. Das Gericht verwies darauf, dass grundsätzlich 144 Stunden Betriebszeit pro Woche möglich sind. Unternehmen können ihre Mitarbeiter also auch in Nacht- und Randstunden arbeiten lassen. Der Möbelhändler jedoch nutze nur 90 Stunden. 

Die begründete das Unternehmen damit, dass ein Kundendienst in der Nacht aufgrund der fehlenden Nachfrage wenig Sinn ergebe. Es sehe die eigene Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, sollte es am Sonntag keine Kundenauskünfte geben können. Das VG folgte dieser Argumentation nicht. Es sei "ohne Weiteres zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen, zumal ihre Kunden Käufe durchgehend tätigen können", teilte das Gericht mit.

Fazit: Mitarbeiter des Kundenservices eines Online-Handels dürfen nicht an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt werden.

Urteil: VG Berlin vom 27.4. 2023, Az.: 4 K 311/22

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