Können Einmalzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden?
Arbeitgeber dürfen Einmalzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld ) nicht einfach auf den monatlichen Lohn umrechnen, um so den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden. Laut LAG ist es dem Arbeitgeber nicht gestattet, eine solche Veränderung einseitig zu treffen. Außerdem sei der Arbeitgeber nicht zur vorfristigen Zahlung von Einmalzahlungen berechtigt.
Die Richter vertreten im Grundsatz die Position, dass neben dem Hauptlohn gezahlte Vergütungsbestandteile nicht frei verfügbar sind. Das gilt vor allem dann, wenn die betriebliche Praxis eine Vertragsgrundlage schaffe, von der sich der Betrieb nicht einseitig lösen könne. In dem Streitfall zahlte der Betrieb das Urlaubsgeld jeweils im Juni, das Weihnachtsgeld im November. Diese langjährig geübte Praxis werte das Gericht als Bestandteil des Arbeitsvertrags, von dem sich die Firma nicht einseitig lösen könne. Das Arbeitsgericht Pforzheim hat das Vorgehen des Unternehmens erstinstanzlich gebilligt, da der Arbeitgeber faktisch mehr Stunden ausbezahlt, als die Frau tatsächlich gearbeitet habe.
Fazit: Ein Arbeitgeber darf Einmalzahlungen nicht eigenmächtig auf den Hauptlohn umrechnen, um so den Mindestlohn wieder zu erreichen. Mindestlohn und weitere Vergütungen sind separat zu betrachten.
Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 11.1.2024, Az.: 3 Sa 4/23
Hinweis: Unternehmen könnten die Möglichkeit in der Praxis aber dennoch nutzen, wenn die Änderung der Auszahlungsmodalitäten im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer und mit schriftlicher Zustimmung getroffen wird.