Krankenkasse kennt kein Pardon
Verkauft ein Unternehmer seine Anteile an einem Betrieb, führen die Einnahmen zu höheren Ausgaben für die Krankenkasse. Die Versicherung berechnet den monatlichen Krankenkassenobolus des Unternehmers aus seinen jährlichen Einnahmen. Sie legt dabei die Angaben aus dem Einkommenssteuerbescheid zugrunde.
Selbst wenn das Geld sofort wieder abfließt, ist das irrelevant. Im konkreten Fall diente der Erlös zur sofortigen Tilgung eines Darlehens. Deshalb meinte der Unternehmer, diese Einkünfte müssten die Krankenkasse nicht interessieren. Dieser Auffassung folgte das Sozialgericht Stuttgart nicht. Es wies die Klage zurück. Die Einnahmen seien sehr wohl beim Beitrag zu berücksichtigen.
Fazit:
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen sind bei der Festsetzung des Krankenkassenbeitrags zu berücksichtigen.
Urteil:
SG Stuttgart vom 27.2.18, Az.: S2KR 3664/16