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Kündigung im Kleinbetrieb

Kündigung sittenwidrig?

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Darf der Chef eines Kleinbetriebs aus betriebsbedingen Gründen einem Mitarbeiter kündigen und die Stelle sofort neu besetzen? Über diese Konstellation musste das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entscheiden und die Frage klären, ob die Kündigung sittenwidrig sei.

Die Sonderregelungen für Kündigungen im Kleinbetrieb sind weitreichend. So gilt in Unternehmen mit weniger als 10 Angestellten das Kündigungsschutzgesetz nicht. Der Chef darf darum jeden Angestellten kündigen. Die ordentliche und fristgerechte Kündigung ist in Kleinbetrieben nicht auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen.

Kündigungsschutz greift nicht

Der Chef begibt sich nicht einmal dann aufs "Glatteis", wenn er entgegen der Notwendigkeit einen Kündigungsgrund angibt. Das musste eine Klägerin vor Gericht erfahren. Der Arbeitgeber hatte ihr aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, ihre Stelle aber parallel neu ausgeschrieben. Die Entlassene empfand ihre Kündigung darum als sittenwidrig, weil der vorgebrachte Kündigungsgrund nicht vorlag. Dem widersprachen die Arbeitsrichter. 

Die Arbeitsrichter schafften Klarheit: In einem Kleinbetrieb ist es nicht nötig, einen Kündigungsgrund zu nennen. Darum spielt der Inhalt eines Kündigungsgrundes keine Rolle, wenn er genannt wird. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht an das Kündigungsschutzgesetz gebunden. Die Kündigung hatte darum Bestand.  

Fazit: In einem Kleinbetrieb gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie darum grundsätzlich auf die Nennung von Kündigungsgründen verzichten.

Urteil: LAG Düsseldorf vom 2.8.2022, Az.: 3 Sa 285/22

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