Mehrfach-Abmahnung an einem Tag gültig?
Abmahnungen gegen Mitarbeiter sind ein scharfes Schwert, es sei denn, es wird zu oft benutzt. Das musste jetzt ein Unternehmer akzeptieren, der einen renitenten Mitarbeiter gleich drei Mal abgemahnt hat - an einem Tag. Nach den drei Abmahnungen führte er ein Personalgespräch durch, dann die Anhörung mit dem Betriebsrat und sprach dann die ordentliche Kündigung des Mitarbeiters aus (verhaltensbedingte Gründe).
Aller schlechten Dinge sind drei
Drei Abmahnungen an einem Tag sind jedenfalls verschenkt. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. Denn der Zweck der Abmahnung bestehe darin, dass der angezählte Mitarbeiter sein Verhalten ändern kann. Die Gelegenheit dazu bestehe bei drei Abmahnungen am selben Tag nicht, so die Richter. Darum könne der Arbeitgeber damit nicht die gewünschte Wirkung erzielen. Das gilt erst recht dann, wenn die Abmahnungen wegen verschiedener Delikte an verschiedenen Tagen gebündelt ausgesprochen werden.
Das LAG betonte, dass mehrere Abmahnungen am selben Tag faktisch nur eine Abmahnung ist. Die Kündigung war deshalb nicht gerechtfertigt.
Fazit: 1, 2, 3 - vorbei! Ganz so einfach ist es nicht. Denn eine Abmahnung muss seine Wirkung beim Mitarbeiter entfalten können. Mehrere Abmahnungen an einem Tag erfüllen diese Funktion nicht, sie zählen wie nur eine Abmahnung.
Urteil: LAG Köln vom 20.10.2022, Az.: 8 Sa 465/22