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Hohes Risiko von Scheinselbständigkeit bei Dienstleistungsverträgen

Mindestlohn ist Indiz für Scheinselbständigkeit

Mindestlohn © m.schuckart/Fotolia
Arbeitgeber aufgepasst. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat ein neues Kriterium für die Beurteilung von Scheinselbständigkeit ins Feld geführt. Es orientiert sich dabei am Mindestlohn. Für Arbeitgeber steigt damit das Risiko, dass Freelancer künftig als Scheinselbständige bewertet werden.
Unternehmer laufen immer wieder in die Scheinselbständigkeits-Falle. Zwar sind die meisten Regeln und Kriterien zur Beurteilung von Scheinselbständigkeit klar. Aber es gibt Grauzonen, die in der Regel den Arbeitgebern zum Verhängnis werden. Im Grundsatz gilt: Arbeitgeber müssen verhindern, dass Freelancer wie Angestellte behandelt werden. 

Dienstleistungsverträge sind besonders risikobehaftet

Besonders risikobehaftet sind Verträge mit einigen Branchen. Insbesondere bei Dienstleistungen und Verträgen mit IT-Beratern, Fahrern im Speditionsgewerbe und Kurierfahrern, Reinigungskräften, Grafikdesignern, Textern, Programmierern, Lehrkräften, Honorarärzten und mit Handwerkern müssen Unternehmer wachsam sein. 

Im Streitfall kommt es immer auf den Einzelfall an. Wichtig für Unternehmer ist in der Praxis, externe Mitarbeiter so wenig wie möglich in die eignen Strukturen einzubinden. Das bedeutet: keine Dienstpläne, keine Teilnahme an für Mitarbeiter verpflichtenden Terminen, freie Urlaubsplanung, Beschäftigung nur auf Projektbasis usw.

Mindestlohn ist Indiz für Scheinselbständigkeit

Das Landessozialgericht Berlin hat jetzt aber noch ein weiteres wichtiges Kriterium ergänzt, das auf eine Scheinselbständigkeit hindeute. So sei die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes ein Zeichen dafür, dass es sich um eine Scheinselbständigkeit handele. Dahinter steht die Überzeugung des Gerichts, dass Freelancer anders kalkulieren und als eigenständige Unternehmer höhere Preise als den Mindestlohn "aufrufen". 

Das Gericht hat einen Apotheker zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt (16.481 Euro). Der Arbeitgeber hatte eine Reinigungskraft drei Jahre lang als Selbstständige beschäftigt. Basis war eine Dienstleistungsvereinbarung. Die Frau putzte 18 Stunden wöchentlich in zwei Apotheken und bekam dafür etwas mehr als den Mindeststundenlohn. Der Apotheker argumentiert, die Reinigungskraft sei selbstständig tätig gewesen, habe auch eine Gewerbeanmeldung gehabt. Sie habe auch eigene Betriebsmittel, nämlich die Reinigungsmittel, gekauft. Genaue Arbeitszeitvorgaben habe es nicht gegeben. 

Fazit: Wer als Arbeitgeber eine Putzfrau als Selbständige beschäftigt, muss damit rechnen, dass die Reinigungskraft aus Sicht der Sozialversicherung eine abhängige Beschäftigung ausübt und er die Beiträge für die Sozialversicherung nachzahlen muss.

Urteil: LSG Berlin-Brandenburg vom 21.3.2024, Az.: L 9 BA 42/20

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