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Arbeitszeit kann für Schulung ausgeweitet werden

Mitarbeiter darf Chef-Anordnung nicht ignorieren

Missachtet ein Arbeitnehmer mehrmals die Weisungen seines Vorgesetzten, ist eine verhaltensbedingte Kündigung durchaus angemessen.

Weigert sich ein Arbeitnehmer mehrfach, an einer angeordneten Sicherheitsschulung teilzunehmen, kann er dafür eine Kündigung kassieren. So urteilte jüngst das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 Sa 97/16). Der Fall:

Der Chef einer Gießerei orderte Mitarbeiter zu einer Sicherheitsunterweisung eine Stunde früher als üblich in den Betrieb. Dies gab er eine Woche vorher bekannt. Für die Mehrarbeit gab es eine Vergütung.

Der Arbeitnehmer erschien zum Termin aber erst zu Beginn der üblichen Arbeitszeit. Er sei nicht bereit, in seiner Freizeit früher zur Unterweisung zu erscheinen. Der Arbeitgeber mahnte den Arbeitnehmer ab. Zwei Monate später setzte der Arbeitgeber eine Nachschulung für alle Mitarbeiter an, die während der ersten beiden Termine nicht an der Sicherheitsunterweisung teilnehmen konnten. Der Arbeitnehmer kam erneut nicht. Dafür kassierte er die Kündigung.

Direktionsrecht ist entscheidend

Die verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt. Der Chef ist im Rahmen seines Weisungs- und Direktionsrechts berechtigt, den Termin der Sicherheitsunterweisung vor dem regulären Schichtbeginn anzuordnen, so das Gericht. Durch den Schulungstermin verschob und erhöhte sich die Arbeitszeit nur um eine Stunde. Und sie überschritt nicht die Grenze des Arbeitszeitgesetzes von ausnahmsweise zehn Stunden am Tag. Da der Mitarbeiter trotz Abmahnung nicht zur Wiederholungs-Schulung erschienen sei, habe der Arbeitnehmer seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt.

Fazit: Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach seinem Ermessen bestimmen.

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