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EU plant vereinfachten Umzug von Unternehmen

Mitarbeiter verlieren Eigentumsschutz

Umzugswagen. © Sven Hoppe / dpa / picture alliance
Das kommende Gesetz zur Umwandlungsrichtlinie von Unternehmen macht es für Firmen einfacher ihren Standort ins EU-Ausland zu verlagern, zu verschmelzen oder Formwechsel zu vollziehen. Für Inhaber von Betriebsrenten hält das Gesetz ein Risiko bereit. Verlässt ein Unternehmen Deutschland, wird es für Betriebsrentner schwieriger Ansprüche einzufordern. Besonders pikant ist es, wenn das Unternehmen pleite geht.

Die grenzüberschreitende Umwandlungen soll künftig ein rechtssicheres europaweit kompatibles Verfahren eingeführt werden. Das Bundeskabinett hat dazu den Vorschlag von Bundesjustizminister Marco Buschmann für einen Gesetzesentwurf angenommen. Das UmRUG soll dem EU-Beschluss (EU) 2019/2121 gerecht werden und am 1. Januar 2023 in Kraft treten. 

Zweit Kröten in der bAV bei grenzüberschreitenden Umwandlungen

Für Mitarbeiter, die in den Genuss einer Betriebsrente (betriebliche Altersversorgung, bAV) kommen, hält das Gesetz zwei Kröten bereit. Denn Betriebsrentner verlieren nach einer vereinfachten Sitzverlegung ihren Anspruch gegenüber deutschen Arbeitgebern. Im Gesetzesentwurf ist zwar der Schutz von Gläubigern vorgesehen. Bevor das Unternehmen ins Ausland zieht, kann der Gläubiger auf Sicherheitsleitungen bestehen. Doch sicher ist die Betriebsrente dadurch nicht. Denn gesetzlich gilt: (Ehemalige) Mitarbeiter mit Anspruch auf Betriebsrente gelten erst dann als Gläubiger, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist (wenn das festgelegte Renteneintrittsalter erreicht wurde).

Künftig könnte es bei ausbleibenden bAV-Zahlungen daher passieren, dass deutsche Gerichte Kläger an das Land verweisen, in dem das Unternehmen mittlerweile sitzt. Das könnten auch z. B. Zypern, Malta oder Estland sein. Das Recht im EU-Ausland einzufordern, gestaltet sich in der Praxis extrem schwierig, teuer und zeitaufwendig. 

Verlust der bAV bei Unternehmenspleite

Gravierender ist noch das Insolvenzrisiko. Die Insolvenzversicherung für Betriebsrente (PSVaG) warnt vor der Konsequenz: "Geht ein Unternehmen im EU-Ausland Pleite, springt die deutsche Insolvenzversicherung nicht für die bAV ein." Wird der frühere Arbeitgeber insolvent, ist die bAV also vollständig futsch.

Fazit: Wenn die Bundesregierung keine Änderungen mehr am Gesetzesentwurf vornimmt, entstehen für Mitarbeiter mit einer bAV Risiken. Im Grunde muss die bAV vom Arbeitnehmer neu gedacht werden. Sie kann bei einer grenzüberschreitenden Verlagerung nicht mehr als geschütztes Eigentumsrecht des Mitarbeiters betrachtet werden.
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