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Online-Handel: Kontaktdaten in der Widerrufsbelehrung müssen sein

Die digitale Trickkiste für Online-Händler wächst. Wer aber langfristig Erfolg haben will, setzt lieber auf Transparenz und Verlässlichkeit. Das gilt auch für die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung.

Die eigene Rufnummer gehört zur Widerrufsbelehrung. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben für Unternehmen, die im Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschied jetzt, welche Kontaktdaten darin anzugeben sind.

Die Belehrung sollte aufführen: Name des Unternehmens, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer. Im konkreten Fall verfügte das Unternehmen über mehrere, geschäftliche Telefonnummern, wobei sich keine davon in der Widerrufsbelehrung wiederfand.

Fazit:

Die vollständigen Kontaktdaten eines Unternehmens, das Online verkauft, gehören auch in die Widerrufsbelehrung.
Urteil: vom 10.1.2019, Az.: 6 U 37/17

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