Onlineshop: Sieben Tage, sieben Kracher müssen lieferbar sein
Bewirbt ein Online-Shop Waren auf seiner Webseite, so müssen diese jederzeit verfügbar und lieferbar sein. Ist das nicht mehr der Fall, muss das Unternehmen sofort aktiv eingreifen und einen entsprechenden Hinweis setzen bzw. die Werbung einstellen. So die Entscheidung des Landgerichts (LG) Ingolstadt.
Der verklagte Online-Shop bewarb zum Jahreswechsel eine Aktion mit der Aussage "Das große Jahresfinale. 7 Tage - 7 Kracher." Eine rückwärtslaufende Uhr zeigte auf der Shop-Seite die verbleibende Restzeit. Am letzten Tag der Aktion, um 16 Uhr, bestellte ein Verbraucher eines der Produkte. Dies war allerdings ausverkauft.
Wettbewerbsverstöße haben Konsequenzen
Das LG Ingolstadt stufte den Vorgang als wettbewerbswidrig ein. Der Online-Händler habe keine ausreichende Bevorratung vorgenommen. Hinweise auf ausverkaufte Ware sei im Online-Verkauf jederzeit problemlos möglich – anders als bei einer Print-Werbung.
Wettbewerbsverstöße dieser Art haben unangenehme Konsequenzen. Die Ansprüche der Kläger umfassen nach § 8 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) immer Beseitigung und Unterlassung. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, droht eine Vertragsstrafe von 1.000 bis 5.000 Euro. Außerdem ist die Werbung zu löschen. Wenn die Sache komplett aus dem Ruder läuft, droht sogar ein Umsatzvergleich mit den Mitbewerbern und eine Gewinnabschöpfung.
Fazit: Ein Online-Shop muss beworbene Ware in der Aktionszeit jederzeit liefern können.
Urteil: LG Ingolstadt vom 15.6.2021, Az.: 1 HKO 701/20