Pflichten bei versäumter Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist ein wichtiger Pflichttermin. Hat ein Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung „seiner“ GmbH (obwohl form- und fristgerecht eingeladen) nicht teilgenommen, muss er sich darum aus eigener Initiative innerhalb von zwei Wochen über gefasste Beschlüsse informieren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden. Eine schnelle und rechtzeitige Information ist insbesondere dann wichtig, wenn gegen die Entscheidungen der Versammlung Anfechtungsklage erhoben wird. In diesem Fall gilt eine vierwöchige Frist zur Einreichung der Klage. Diese ist exakt einzuhalten.
Termin und Frist versäumt
Im verhandelten Fall verpasste der Gesellschafter den Termin und auch die Frist, weil er erst einen Monat nach Übermittlung des Protokolls der Versammlung aktiv wurde. Zwar enthält die Satzung keine Anfechtungsfrist, die ist aber nach der Rechtsprechung mit vier Wochen anzusetzen.
Der Gesellschafter hätte, nach dem das Versammlungsprotokoll nicht zeitnah fertiggestellt wurde, von seiner Erkundigungspflicht gegenüber der Gesellschaft Gebrauch machen müssen. Spätestens nach zwei Wochen hätte er die GmbH-Geschäftsführung kontaktieren müssen.
Fazit: Gesellschafter, die nicht auf der Gesellschafterversammlung anwesend sind, müssen sich zeitnah über die gefassten Beschlüsse informieren. Wird das Versammlungsprotokoll nicht zeitnah zugestellt, hat der Gesellschafter eine Erkundigungsfrist von zwei Wochen.
Urteil: OLG Dresden vom 28.5.2020, Az.: 8 U 2611/19