Poloshirt mit Firmenlogo ist Arbeitskleidung
Passen Sie mit der internen Kleiderordnung im Betrieb gut auf. Diese ist so lange unproblematisch, wie es sich nicht um eine vorgeschriebene Dienstkleidung handelt. Wenn allerdings die Kleiderordnung zur Dienstkleidung mutiert, dann ist die Umkleidezeit im Betrieb ganz schnell bezahlte Arbeitszeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung regelmäßig Teil der Arbeitszeit.
Im strittigen Fall bestand die nur aus einem Poloshirt und Sicherheitsschuhen. Dennoch wurde der Unternehmer – eine Geld- und Werttransportfirma – „verknackt", der Mitarbeiterin die Umkleidezeiten zu vergüten. Ausschlaggebend für die Entscheidung war dabei das Firmenlogo. Das ist auf dem Shirt in gelber Schrift sowohl auf der Vorder- als auch der Rückseite. Für die Erfurter Richter handelt es sich deshalb um eine besonders auffällige Dienstkleidung.
Fazit:
Die Zeit fürs An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung ist vergütungspflichtig.
Urteil:
BAG vom 25.4.2018, Az.: 5 AZR 245/17