Händler dürfen Waren nicht mit einem Preisschild versehen, dessen hervorgehobener Preis eine zusätzliche Versicherung enthält. Das hat das Landgericht Kiel gegen einen großen Einzelhändler entschieden. Die Angabe eines Gesamtpreises sei für derartige Kopplungsangebote zwar grundsätzlich zulässig. Beim strittigen Preisschild fehle es aber an der nötigen Transparenz.
Einzelhändler, die solche Kopplungs-Angebote machen, müssen dies sehr transparent tun. Im strittigen Fall sei für Kunden nicht deutlich gewesen, dass der Gesamtpreis den Abschluss einer kostenpflichtigen Versicherung enthält. Ein durchschnittlicher Verbraucher rechne außerdem nicht damit, dass sich der besonders hervorgehobene Preis nicht ausschließlich auf das Gerät bezieht.
Irreführende Preisangabe vermeiden
Als Richtlinie gilt für Händler: Irreführende Preisangaben sind zu vermeiden. Die Aufgliederung des Preises auf den Gerätepreis und eine Plusgarantie erfolgte im verhandelten Fall in einer derart kleinen Schrift, dass dies für Kunden kaum zu erkennen war. Darum hatten Verbraucherschützer die Preisangabe als irreführend kritisiert und geklagt.
Anstoß war ein Preisschild für einen DVD-Player. Groß hervorgehoben war ein Preis. Deutlich kleiner stand darunter: „Preis inkl. Plusgarantie“. Tatsächlich kostete der DVD-Player nur 52,99 Euro. Das zusätzliche Versicherungsprodukt sollte neben die ohnehin bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte und die Herstellergarantie bei Produktmängeln treten. Der hohe Aufpreis ging aber nur aus einem kleingedruckten Hinweis hervor.