Rechtsextremes Gebrüll in der Freizeit kein Kündigungsgrund
Politische Aktivitäten eines Arbeitnehmers in seiner Freizeit berechtigen den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. Das gilt auch, wenn es sich dabei um aktives Eintreten für rechtsradikale Positionen handelt. Nur wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass das Verhalten den Betriebsfrieden stört, sieht die Sache anders aus, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Dass Arbeitskollegen sich an der Gesinnung stören, reiche für eine Kündigung nicht aus. Durch ein solches Verhalten sei der betriebliche Ablauf nicht beeinträchtigt.
Urteil:
LAG Niedersachsen vom 12.3.2019, Az.: 13 Sa 371/18