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Feine Formvorschriften für Unterschriften

Reicht eine eingescannte Unterschrift aus?

Unterschrift mit Füller geschrieben. © AnthiaCumming / Getty Images / iStock
Bei vielen Betrieben muss es schnell gehen. Gerade wenn Beschäftigte nur für wenige Tage im Einsatz sind, wird schon mal eine eingescannte Unterschrift in den Arbeitsvertrag eingepflegt. Das ist durchaus problematisch, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied.

Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine gescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen wurde, so das Landesarbeitsgericht Berlin. 

Ein Personalverleiher hatte 20 kurzzeitige und befriste Arbeitsverträge (jeweils wenige Tage) für Messe-Einsätze mit einer Mitarbeiterin abgeschlossen. Hierzu erhielt sie jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Arbeitgeber zurück. Diese Praxis blieb lange unbeanstandet. 

Scan ist keine qualifizierter elektronische Unterschrift

Dann kam es zur Klage durch die Zeit-Arbeiterin. Die vereinbarte Befristung entspräche nicht der in § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zwingend vorgeschriebenen Schriftform und sei deshalb unwirksam. Das Gesetz erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. 

Der genutzte Scan einer Unterschrift genüge weder den Anforderungen der Schriftform, noch denen an eine qualifizierte elektronische Signatur. Das hat das LAG bestätigt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war darum unwirksam.

Fazit: Achten Sie bei Arbeitsverträgen und auch bei Befristungsregelungen peinlich genau darauf, die Anforderungen an die Schriftform oder die elektronische Signatur korrekt zu erfüllen.

Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 16.3.2022, Az.: 23 Sa 1133/21

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