Rücknahme von Ware im B2B-Geschäft
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Streit zwischen zwei Unternehmen entschieden, was mit unbrauchbarer Ware zu geschehen hat. Im Prinzip ist klar: Wer die falsche Ware liefert, muss diese wieder zurücknehmen. Das gilt für Geschäfte mit Endkunden, aber nur eingeschränkt auch für B2B-Geschäfte. Entscheidend ist bei Geschäften zwischen Unternehmen aber, dass der eine die Interessen des anderen nicht verletzt, so die Richter.
Rücknahme von Ware im B2B-Geschäft
Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen zurückgenommen. Der Fall hatte es in sich: Ein Bauunternehmer bestellte für einen Parkplatz 22.488 Tonnen Schotter (rund 800 Lkw-Fuhren). Nachdem ein Teil davon verbaut worden war, stellte sich heraus, dass der Schotter mit Arsen belastet war. Die Baufirma erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Baustoffhändler und forderte den Verkäufer auf, den Schotter abzuholen. Der akzeptierten den Rücktritt vom Kaufvertrag, erstattete den Kaufpreis zurück, weigerte sich aber, den vergifteten Schotter abzuholen.
Der Käufer entschied sich, den verseuchten Schotter selbst zu entsorgen und forderte von seinem Lieferanten die Kosten dafür zurück. Dieser Schadenersatz-Forderung hat der BGH zugestimmt. Der Bauunternehmer sei wegen des Mangels der Kaufsache wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Damit sei auch ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden, in welchem die Parteien Pflichten zur Rücksichtnahme träfen. Beide müssten sich so verhalten, dass keine Rechtsgüter und Interessen des anderen verletzt würden, erklärten die Bundesrichter.
Fazit: Die Rücknahme falscher Ware ist in B2B-Geschäften nicht grundsätzlich geregelt. Der BGH ließ dies auch in seiner Einzelfallentscheidung offen. Klar ist aber, dass die Weigerung, mangelhafte Ware zurückzunehmen, auch im B2B-Geschäft zu Schadensersatz führen kann, wenn einer Seite ein erheblicher Schaden entsteht.
Urteil: BGH vom 29.11.2023, Az.: VIII ZR 164/21