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Home-Office: Kehrtwende nur mit Betriebsrat

Rückschlag für Allianz RE im Home-Office-Streit gegen Betriebsrat

© insta_photos / Getty Images / iStock
Trigema Chef Wolfgang Grupp brachte es auf den Punkt: „Wenn einer im Homeoffice arbeiten kann, ist er unwichtig“. Und: Zweifel an der Produktivität der Beschäftigten bei mobiler Arbeit gibt es schon länger. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht München die Attraktivität des Modells für Betriebe weiter eingeschränkt: Mit der Flexibilität ist es ebenfalls nicht mehr weit her.

Besteht in einem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten, darf der Arbeitgeber laut Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) München davon abweichende Präsenztage nicht einseitig festlegen. Tut er das dennoch, verstößt er gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und muss die entsprechende Anweisung zurücknehmen. 

Damit sind den Betrieben bei der Beendigung von mobiler Arbeit engere Grenzen gesetzt, die zu berücksichtigen sind. Damit verliert das Arbeitsmodell weiter an Attraktivität.

Neues Modell fehlt eine Betriebsvereinbarung

Grundlage für mobiles Arbeiten ist bei der Allianz RE in München eine Betriebsvereinbarung.  Darin war vorgesehen, dass Beschäftigte auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit ihrem Vorgesetzten mobil bzw. im Homeoffice arbeiten durften. Vorgaben für sog. Präsenztage im Betrieb gab es nicht. Festgelegt war lediglich, dass der „deutlich überwiegende Teil der Arbeitszeit“ im Büro abzuleisten ist. 

Das Unternehmen wollte die bisherige Praxis auslaufen lassen. Der Versicherer ordnete, nach ergebnislosen Verhandlungen mit dem Betriebsrat, einseitig vier Präsenztage pro Monat sowie Anwesenheitspflicht im Betrieb aus bestimmten betrieblichen Gründen an. Dagegen zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht und klagte seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein. Mit Erfolg.

Fazit: Wird in einem Betrieb mobil gearbeitet, darf der Arbeitgeber die. Präsenztage nicht ohne den Betriebsrat einseitig festlegen.

Urteil: LAG München vom 10.8.2023, Az.: 8 TaBVGa 6/23

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