Rückzahlungsklausel muss auf den Einzelfall abstellen
Bei Rückzahlungsklauseln für Fortbildungsmaßnahmen müssen Sie sehr genau aufpassen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat gerade einen Arbeitgeber zurückgepfiffen. Dieser verlangte 20.500 Euro Weiterbildungskosten zurück, weil der Arbeitnehmer nach der Fortbildung kündigte. Mit dem Arbeitsvertrag unterschrieb er eine entsprechende Rückzahlungsklausel. Die Klausel zur Rückzahlung der Fortbildungskosten sei aber unangemessen, urteilten die Richter. Denn sie sei benachteiligend und daher unwirksam. Konkret bezog sie sich auf jeden Fall einer Eigenkündigung.
Keine Einschränkung der Berufswahlfreiheit
Es ist erforderlich, dass die Rückzahlungspflicht die Gründe des Ausscheidens differenziert berücksichtigt. Denn auch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers kann Gründe haben, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen – z. B. wenn der Arbeitnehmer wegen Mobbing kündigt. Da die genutzte Klausel auf diese Situationen keine Rücksicht nimmt, ist sie nach dem Urteil des LAG komplett unwirksam. Die Rückzahlungsklausel war ausschließlich an die Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der Bindungsfrist gekoppelt. Dadurch schränkt sie auch die arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitsnehmers unzulässig ein.
Fazit: Rückzahlungsklauseln dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Urteil: LAG Hamm vom 11.10.2019, Az.: 1 Sa 503/19