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Wer Zielvorgaben zu spät festlegt, muss zahlen

Schadenersatz vermeiden: Bonus-Ziele rechtzeitig festlegen

Führungskräfte bekommen oft ein Fix-Gehalt plus Bonus. Für den Bonus müssen jedes Jahr individuelle Ziele vereinbart werden. Doch was, wenn diese Zielvorgaben zu spät fixiert werden. Und was ist überhaupt zu spät? Diese Fragen hat das Landesarbeitsgericht Köln geklärt.
Wenn Sie noch nicht alle individuellen Bonusvereinbarungen mit Ihren Führungskräften vereinbart haben, müssen Sie sich jetzt beeilen. Denn wenn die Bonusziele zu spät im Jahr festgelegt werden, entstehen für Arbeitgeber Zahlungspflichten. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. 

Laut LAG müssen Mitarbeiter die konkreten Bonusziele so frühzeitig erhalten, dass sie noch erreichbar sind. Nach Auffassung des Gerichts müssen Arbeitgeber mit leitenden Mitarbeitern spätestens bis Ende des ersten Quartals die Zielvorgaben vereinbaren. Versäumt ein Unternehmen, konkrete Bonusziele zu vereinbaren, ist es ebenfalls in der Zahlungspflicht, wenn Führungskräfte einen Anspruch auf einen Bonus haben.

Wer Zielvorgaben zu spät vereinbart muss zahlen

Die Zielvorgaben müssen früh im Jahr festgelegt werden. Im Herbst ist es jedenfalls eindeutig zu spät dafür. Die Ziele verlieren dann ihre Gültigkeit. Denn ihre ursprüngliche Anreizfunktion können sie nicht mehr entfalten. Erreicht die Führungskraft die Ziele nicht, muss das Unternehmen trotzdem den Bonus in voller Höhe zahlen, so die Richter.

Im Streitfall forderte ein Anzeigenleiter seine vollständige Bonuszahlung. Sein Jahreszielgehalt betrug insgesamt 95.000 Euro brutto. Davon waren 66.500 Euro fix und 28.500 Euro sollten bei Zielerreichung (100%) gezahlt werden. Der Arbeitgeber hatte die konkreten Ziele aber nicht "spätestens zum 1. März" mit dem Mitarbeiter fixiert. Er zahlte für das Geschäftsjahr anteilig einen Bonus in Höhe von 15.586 Euro aus. Der Anzeigenleiter klagte auf Schadenersatz, weil die Bonusvereinbarung "formell unwirksam" sei - und gewann.

Fazit: Vereinbaren Sie möglichst frühzeitig im Jahr, spätestens jedoch im ersten Quartal, verbindlich die Ziele für bonusabhängige Mitarbeiter. Klare Prozesse und Zuständigkeiten helfen dabei, vermeiden Ärger und reduzieren Risiken.

Urteil: LAG Köln vom 6.2.2024, Az.: 4 Sa 390/23

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