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DSGVO gilt auch für Auskunfteien

Schufa muss Informationen zur Insolvenz löschen

Schufa muss Informationen zur Insolvenz löschen. Copyright: Pixabay
Die Schufa ist eine der vier großen Wirtschaftsauskunfteien - und sie wurde jetzt dazu verpflichtet, einige Daten deutlich eher als bisher zu löschen.

Die Schufa nutzt einen gewaltigen Datensatz - muss sich bei dessen Nutzung aber auch an die DSGVO halten. Nun hat das Oberlandesgericht Schleswig (OLG) hat mit einem Paukenschlag gegen eine bisherige Schufa-Praxis entschieden. Das OLG hat die Schufa dazu verdonnert, Daten zur Restschuldbefreiung mit Ablauf von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Daten zu löschen. Bisher hatte die Schufa diese Informationen erst nach drei Jahren zu löschen.   

Der Fall: Nach einer Insolvenz wurde einem Schuldner per Gericht eine Restschuldbefreiung zugesprochen. Der Richterspruch wurde im amtlichen Internetportal (InsoBekVO) veröffentlicht. Die Schufa kopierte die Daten von dort in ihre Datenbank, um sie drei Jahre lang für Auskunftsanfragen zu nutzen. Diese Praxis war zum Nachteil des Klägers, der inzwischen längst schuldenfrei war. 

Schufa muss Daten eher löschen

Der inzwischen schuldenfreie Mann verlangte die Löschung seiner Daten. Die Schufa weigerte sich jedoch und verwies darauf, dass es die Informationen, entsprechend der Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, erst drei Jahre nach der Speicherung löschen würde. Dies seien bonitätsrelevant und daher für die Vertragspartner von berechtigtem Interesse. Das OLG folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte die Schufa zur Löschung nach Ablauf von sechs Monaten.

Die Schufa ist eine der vier großen Wirtschaftsauskunfteien. Sie verfügt über 943 Millionen Einzeldaten zu 67,9 Millionen Personen und sechs Millionen Unternehmen. Die Schufa bearbeitet jährlich mehr als 165 Mio. Anfragen zur Kreditwürdigkeit. 

Fazit: Auskunfteien müssen nach einer rechtskräftigen Entscheidung und nach Ablauf von sechs Monaten Informationen aus einem Insolvenzverfahren löschen.

Urteil: OLG Schleswig vom 2.7.2021, Az.: 17 U 15/21 In aller Kürze

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