Sensibel: Mit dem Datenschutz im bEM-Verfahren sorgfältig umgehen
Arbeitgeber bewegen sich auf bei Entlassungen nach Krankheit auf sehr „dünnem Eis“. Das macht eine Entscheidung des Landesarbeitsarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg deutlich. Das vorgeschriebene betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM-Verfahren) und die krankheitsbedingte Kündigung scheiterte vor dem LAG daran, dass datenschutzrechtliche Vorgaben des Verfahrens nicht eingehalten wurden.
Bei der Organisation des Datenschutzes sind nach dem Spruch des LAG folgende Leitlinien einzuhalten: Der Arbeitgeber und jede andere Person, die Personalentscheidungen treffen kann, darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen nur zu solchen Daten Zugang haben, die für den Nachweis der Erfüllung der Pflicht zum bEM und für die geplante Maßnahme erforderlich sind.
Krankheitsdiagnosen sind sensible Daten
Krankheitsdiagnosen und ähnlich sensible Daten dürfen dem Arbeitgeber ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Betroffenen nicht zugänglich sein. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber im Rahmen einer „Datenschutzerklärung“ versucht, von der Arbeitnehmerin eine Einwilligung nicht nur zur „Erhebung“ und „Nutzung“ von Gesundheitsdaten zu erlangen, sondern auch zur „Bekanntmachung“ dieser Daten u.a. gegenüber dem „Vorgesetzten“ und der „Standortleitung“.
Diese Einwilligung ist aber nur dann zulässig, wenn der Vorgesetzte Teil des betrieblichen Eingliederungsteams (BET) ist. Der Arbeitnehmer muss auf die Art und den Umfang der im bEM-Verfahren erhobenen und verwendeten Daten ausdrücklich hinweisen. Ebenso muss die Datenverarbeitung datenschutzkonform erfolgen.
Fazit: Der Arbeitgeber muss für Datenschutz gemäß der DSGVO im betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) sorgen.
Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 28.7.2021, Az.: 4 Sa 68/20