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Beschäftigte müssen ihren Dienstplan in der Freizeit lesen

SMS vom Arbeitgeber ist zumutbar

Handy in einer Jacken-Tasche. © beeboys / stock.adobe.com
Es gibt kein Recht auf Unerreichbarkeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit die Urteile der Landesarbeitsgerichte von Thüringen und Schleswig-Holstein konterkariert.

Es ist Mitarbeitern zuzumuten, in ihrer Freizeit die Dienstpläne auf dem Mobiltelefon zu prüfen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Damit hat das BAG die starren Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit leicht verschoben. Arbeitnehmer müssen es folglich dulden, eine SMS mit einem veränderten Dienstplan auch in ihrer Freizeit wahrzunehmen. Der Moment der Kenntnisnahme sei so kurz, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der freien Zeit festzustellen sei. 

Im Streitfall hatte ein Beschäftigter zwei Mal eine Änderung seines Dienstplans nicht zur Kenntnis genommen. Er war erst nach dem regulären Schichtbeginn zur Arbeit erschienen, weil er nach Feierabend nicht mehr auf sein Handy schauen wollte. Der Arbeitgeber durfte deshalb das Arbeitszeitkonto kürzen und musste auch die Abmahnung nicht aus der Personalakte streichen.

Fazit: Der Arbeitnehmer muss die Einteilung zur Arbeit zur Kenntnis nehmen, selbst wenn sie ihn auf dem Mobiltelefon außerhalb der Arbeitszeit erreicht.

Urteil: BAG vom 23.8.2023, Az.: 5 AZR 349/22

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