Software-Einführung braucht nur ein Votum
Der Arbeitgeber vereinbart die Softwareeinführung mit dem Gesamtbetriebsrat. Dieses Recht steht aber allein dem Gesamtbetriebsrat zu und nicht jedem einzelnen Betriebsrat, bestätigt nun auch das BAG. Dagegen hatte sich einer der örtlichen Betriebsräte gewendet. Er sei für die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz zuständig. das hat der BGH zurückgewiesen.
Damit ist es möglich, eine neue Technologie schnell im gesamten Betrieb einzuführen. Das Unternehmen kann jetzt die Microsoft-Produkte Teams, Yammer, Office Pro Plus, Sway, Planner, Stream, Flow Forms, Power Apps und ToDo umfassend und an allen Standtorten nutzen. Eine derartige Implementierung erfordere “aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung”, so das BAG in seiner Begründung.
Fazit: Führt ein Unternehmen eine Software firmenweit in Form einer sog. 1-Tenant-Cloud-Lösung ein – also zentral und einheitlich administrierbar –, liegt das Mitbestimmungsrecht nicht beim örtlichen, sondern beim Gesamtbetriebsrat.
Urteil: BAG vom 8.3.2022, Az.: 1 ABR 20/21