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Kundin hat Anspruch auf Schmerzensgeld

Sturz im Supermarkt

Für Geschäftsräume, die für den Publikumsverkehr offenstehen, gelten strenge Sicherheitsstandards. Besondere Aufmerksamkeit sollten die Geschäftsinhaber dabei den Fußböden widmen. Aber gilt die Sorgfaltspflicht auch für die Zeit, in der der Boden gereinigt wird?

Bei Reinigungsarbeiten ist ein glitschiger Boden eine Gefahrenquelle, die entsprechend zu sichern ist. Weil das nicht passierte, hatte die Klage einer Supermarktkundin auf Schmerzensgeld nach einem Sturz Erfolg. 

Der Marktbetreiber hatte bei Reinigungsarbeiten keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen und hierdurch seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. So das Urteil des Landgerichts (LG) Coburg. 

Nur allgemeines Lebensrisiko?

Was war passiert? Die Kundin war nach ihrem Einkauf kurz vor Geschäftsschluss zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Kurz zuvor hatte ein Mitarbeiter des Supermarktes den Boden mit einer Reinigungsmaschine gesäubert. 

Die Frau verlangte Schmerzensgeld. Der Supermarkt vertrat die Meinung, der Sturz gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Die Klägerin habe die Reinigungsarbeiten auch wahrgenommen und sei deshalb selbst für den Sturz verantwortlich. 

Ladenbesitzer hätte Rutschgefahr vermeiden können

Das Gericht ließ die Einwände nicht gelten und sprach der Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zu. Der Ladenbesitzer hätte seine Kunden vor der Rutschgefahr zu schützen, beispielsweise durch das Zurückstellen der Reinigungsarbeiten bis nach Geschäftsschluss, durch kurzzeitiges Sperren des betroffenen Bereichs oder aufstellen von Warnschildern.

Fazit: Geschäftsinhaber müssen Kunden vor Rutschgefahren in Verkaufsräumen aktiv schützen.

Urteil: LG Coburg vom 16.7.2020, Az.: 24 O 76/18

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