Trinkgeld unterschlagen: Kündigung gerechtfertigt
Trinkgelder in einem Topf sammeln und dann auf die Mitarbeiter verteilen, setzt absolute Ehrlichkeit voraus. Genau mit diesem Problem musste sich das ArbG beschäftigten. Der Chef einer Kfz-Werkstatt hatte seinem Meister fristlos gekündigt, weil er 165 Euro Trinkgeld, die eigentlich für alle Mitarbeiter bestimmt waren, in die eigene Tasche steckte. Der Mechaniker nahm regelmäßig größere Trinkgeldbeträge ein, wenn Schrotthändler entsorgtes Material abholten. Das Geld wurde auf die gesamte Belegschaft verteilt.
Fazit: Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist berechtigt, entschied das Gericht, weil er eine erhebliche Pflichtverletzung begangen hat.
Urteil: AG Siegburg vom 14.7.2022, Az.: 5 Ca 413/22