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Arbeitsvertragliche Pflichten erheblich verletzt

Trinkgeld unterschlagen: Kündigung gerechtfertigt

Trinkgeld liegt auf einem Teller. © George Clerk / iStock
Gitarrist Ron Wood von den Rolling-Stones besuchte während seines Berliner Gastspiel eine Pizzeria. Die Familie speiste (Pizzas, Pasta, Dessert) und trank für 170 Euro und gab 30 Euro Trinkgeld. Das sind großzügige 15 Prozent. Trinkgelder sind ein wichtiger Punkt in einer Reihe von Betrieben und Berufen. Oftmals regelt der Chef das dann so, dass die Beträge in einen gemeinsamen Topf fließen, der dann am Monatsende aufgeteilt wird. Doch was, wenn sich ein Mitarbeiter nicht daran hält?

Trinkgelder in einem Topf sammeln und dann auf die Mitarbeiter verteilen, setzt absolute Ehrlichkeit voraus. Genau mit diesem Problem musste sich das ArbG beschäftigten. Der Chef einer Kfz-Werkstatt hatte seinem Meister fristlos gekündigt, weil er 165 Euro Trinkgeld, die eigentlich für alle Mitarbeiter bestimmt waren, in die eigene Tasche steckte. Der Mechaniker nahm regelmäßig größere Trinkgeldbeträge ein, wenn Schrotthändler entsorgtes Material abholten. Das Geld wurde auf die gesamte Belegschaft verteilt. 

Fazit: Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist berechtigt, entschied das Gericht, weil er eine erhebliche Pflichtverletzung begangen hat.

Urteil: AG Siegburg vom 14.7.2022, Az.: 5 Ca 413/22

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