Unfall: Haftung beim Dienstwagen
Verhalten sich Angestellte fahrlässig bei der Nutzung eines Betriebs-Pkws, können sie am Schaden beteiligt werden. Entsprechend urteilte jetzt Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz im Falle der Assistentin der Geschäftsleitung, die gleich zwei Verkehrsunfälle mit dem Firmenwagen verursachte. Einmal fuhr die Angestellte auf dem Weg zur Arbeit so nahe an einem parkenden Auto vorbei, dass sich die Außenspiegel berührten. Beim zweiten Mal stieß sie auf dem Heimweg beim Ausparken auf ein anderes Auto. Der Arbeitgeber sah darin fahrlässiges Verhalten. Er forderte 50% der Unfall-Kosten als angemessene Beteiligung.
Arbeitgeber verlangt Hälfte der Kosten
Die Arbeitnehmerin hat in ihrem Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung. Sie lautet: „Der Arbeitnehmer haftet für alle vorsätzlich verursachten Beschädigungen des Kraftfahrzeuges auf Schadensersatz. Das gilt auch für Fälle grob fahrlässig verursachter Beschädigungen. Bei anderen fahrlässig verursachten Schäden ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich angemessen am Schaden zu beteiligen, nicht aber in Fällen leichter Fahrlässigkeit."
Mittlere Fahrlässigkeit führt zur Teilhaftung
Im konkreten Fall lag keine leichte, sondern mittlere Fahrlässigkeit vor. So sahen es die Richter am LAG. Daraus ergibt sich, dass sich die Arbeitnehmerin „angemessen" am Schaden beteiligen muss. Zu den Kosten gehört die Reparatur des Fahrzeugs, das Honorar für den Gutachter und die Rückstufung in der Versicherung.
Fazit:
Bei einer mittleren Fahrlässigkeit bei einem Unfall mit Dienstwagen, ist die hälftige Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten angemessen.
Urteil: vom 9.10.2018, Az.: 6 Sa 75/18