Unternehmen: Rückwirkende Anfechtungen
- Halten sie ein stringentes Mahn- und Inkassowesen ein, um größere Außenstände gar nicht erst anwachsen zu lassen.
- Inkasso oder Zwangsvollstreckung müssen Sie zeitnah umsetzen. Wer mehrfach die Zwangsvollstreckung ankündigt, Ratenzahlungen anbietet oder einen Lieferstopp androht, muss später mit dem Vorwurf rechnen, er habe bereits früh von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst. Das hebt das Anfechtungsrisiko.
- Treten beim Vertragspartner Liquiditätsprobleme auf, sollten weitere Geschäfte nur noch als sog. „Bargeschäfte“ durchgeführt werden. Fordern Sie Vorkasse, erbringen und rechnen Sie die Erbringung der Gegenleistung dann innerhalb von 2 Wochen.
- Ändern Sie Ihre AGB: Dazu zählen Lösungsklauseln (ao. Kündigung im Insolvenzfall oder automatisches Ende des Vertragsverhältnisses bei Insolvenz) und weitreichende Eigentumsvorbehalte.
Fazit: Auch wenn der Zeitraum für Anfechtungen durch die geplante Änderung der Insolvenzordnung auf vier Jahre verkürzt werden sollte – die o.a. Grundsätze bleiben bestehen.