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2009
Bei Insolvenzen vorbeugen

Unternehmen: Rückwirkende Anfechtungen

Insolvenzverwalter können Geschäfte zehn Jahre rückwirkend anfechten, wenn Sie als Lieferant die Zahlungsunfähigkeit hätten erkennen müssen.
Achten Sie auf die Fallstricke der neuen Insolvenzordnung. Vor allem die bis zu zehn Jahre rückwirkend mögliche Anfechtung von Geschäften hat es in sich. Ficht der Insolvenzverwalter ein Geschäft mit Ihnen an, müssen Sie den erhaltenen Kaufpreis für Ihre Lieferungen zurückzahlen. Dieser fließt in die Insolvenzmasse. Zur Anfechtung genügt die Behauptung, Sie hätten die Zahlungsunfähigkeit erkennen müssen. Dazu reichen Indizien wie von Ihnen akzeptierte Überschreitungen von Zahlungszielen oder Ratenzahlungsvereinbarungen. Darauf weist die renommierte Anwaltskanzlei Friedrich Graf von Westphalen hin. Gerichtsentscheidungen zu konkreten Fällen sind rar. Vergleiche sind kostengünstiger. Erst nach Jahren ergangene Urteile könnten unter Umständen existenzgefährdend sein. Beugen sie deshalb vor:
  • Halten sie ein stringentes Mahn- und Inkassowesen ein, um größere Außenstände gar nicht erst anwachsen zu lassen.
  • Inkasso oder Zwangsvollstreckung müssen Sie zeitnah umsetzen. Wer mehrfach die Zwangsvollstreckung ankündigt, Ratenzahlungen anbietet oder einen Lieferstopp androht, muss später mit dem Vorwurf rechnen, er habe bereits früh von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst. Das hebt das Anfechtungsrisiko.
  • Treten beim Vertragspartner Liquiditätsprobleme auf, sollten weitere Geschäfte nur noch als sog. „Bargeschäfte“ durchgeführt werden. Fordern Sie Vorkasse, erbringen und rechnen Sie die Erbringung der Gegenleistung dann innerhalb von 2 Wochen.
  • Ändern Sie Ihre AGB: Dazu zählen Lösungsklauseln (ao. Kündigung im Insolvenzfall oder automatisches Ende des Vertragsverhältnisses bei Insolvenz) und weitreichende Eigentumsvorbehalte.

Fazit: Auch wenn der Zeitraum für Anfechtungen durch die geplante Änderung der Insolvenzordnung auf vier Jahre verkürzt werden sollte – die o.a. Grundsätze bleiben bestehen.

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