Unterschiedlich hohe Nachtzuschläge erlaubt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nach sich widersprechenden Urteilen von Landesarbeitsgerichten (LAG) ein Grundsatzurteil zu Nachtarbeitszuschlägen gefällt. Danach dürfen Nachtarbeitszuschläge in der deutschen Lebensmittelindustrie unterschiedlich hoch sein.
Unregelmäßige Nachtarbeit kann höher vergütet sein als regelmäßige. Eine derartige Bestimmung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Voraussetzung sei allerdings ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Dieser muss aus dem Tarifvertrag erkennbar sein, so das BAG.
Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Die Klägerin arbeitet bei Coca-Cola in der Getränkeindustrie in einem Wechselschichtmodell, das die regelmäßige Nachtarbeit vorsah. Im Manteltarifvertrag ist ein Zuschlag für Nachtarbeit zum Stundenentgelt festgelegt. Er beträgt für regelmäßige Nachtarbeit 20%, für unregelmäßige Nachtarbeit 50%. Im unterschiedlichen Zuschlag sah die Mitarbeiterin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie forderte eine Nachzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Zuschlag für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit.
Der zehnte Senat verwies auf die Tarifautonomie und auf die für die Getränkeindustrie vereinbarte Regelung. Die höheren Zuschläge sollten Belastungen für die Beschäftigten ausgleichen, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten. Diese beruhe auf der schlechteren Planbarkeit der Arbeitseinsätze. Es liege im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit, finanziell bewerten und ausgleichen.
Fazit: Unterschiedlich hohe tarifliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit verstoßen nicht gegen Gleichheitsgebot. Ein sachlicher Grund dafür kann sich aus einem Tarifvertrag ergeben.
Urteil: BAG vom 22. Februar 2023, Az.: 10 AZR 332/20