Urteil zur Schichtzulage für Betriebsratsarbeit
Arbeitgeber müssen freigestellten Betriebsräten keine Schichtzuschläge zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden. Wer als Betriebsratsmitglied freigestellt ist und dabei ausschließlich werktags während der üblichen Bürozeiten arbeitet, hat keinen Anspruch auf Fortzahlung seiner vorher erhaltenen Zuschläge und Pauschalen. Die seien schließlich nur dann notwendig, wenn die „Betriebsratsarbeit auch unter erschwerten Bedingungen“ erbracht wird, so die Richter mit einem guten Blick auf die betriebliche Praxis.
Der Fall: Ein Notfallsanitäter, der zusätzlich zu seinem Gehalt Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, eine Pauschale für seine Rufbereitschaft und außerdem noch eine Wechselschichtzulage erhielt, übernahm ein Mandat als freigestellter Betriebsrat. Der Arbeitgeber strich ihm daraufhin alle Zulagen und Pauschalen für die üblichen Büroarbeitszeiten, weil es dafür keine Grundlage mehr gab. Damit war der Sanitäter nicht einverstanden und klagte.
Streichung ist keine Benachteiligung
Das Argument, es dürfe nicht zu einer Entgeltminderung bei Betriebsratstätigkeit kommen, zog aber nicht. Auch der Verweis auf die Annahme einer hypothetischen Karriere im alten Beruf wurde von den Richtern nicht akzeptiert. Für die Kammern war ausschlaggebend, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied seine Dienstzeiten „eigenverantwortlich“ gewählt habe. Darum müsse er die Folgen dafür tragen, dass „er die Betriebsratstätigkeit zu Zeiten erbringt, zu welchen die Zulagen nicht zu zahlen sind“.
Fazit: Freigestellte Betriebsratsmitglieder, die im Tagesdienst arbeiten, haben keinen Anspruch auf Zulagen und Pauschalen.
Urteil: LAG Hessen vom 13.6.2023, Az.: 12 Sa 1293/22