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BGH verschärft Rechtsprechung zuungunsten von Vermietern

Vermieter haben bei Schönheitsreparaturen schlechte Chancen

Schon bisher war es für Vermieter immer schwieriger geworden, Schönheitsreparaturen durch Mieter durchzusetzen, wenn diese nicht in eine vorher gründlich renovierte Wohnung gezogen waren. Der BGH hat seine Rechtsprechung jetzt noch einmal verschärft.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Vermietern gestern eine Kopfnuss verpasst. Jetzt sind auch Individualabreden als Vertragsbestandteil eines Immobilienvertrages, die eine Renovierungspflicht des Mieters vorsehen, nutzlos (AZ VIII ZR 277/16).

Schon seit 2015 galt: Vermieter dürfen Schönheitsreparaturen nicht ohne Ausgleich den Mietern aufbürden, wenn diese in eine unrenovierte Wohnung ziehen. Betroffen waren davon vornehmlich Standardmietverträge. Bei Individualvereinbarungen schien die Lage bis gestern noch anders.

Fazit: Jetzt gilt als Daumenregel: Nur wenn der Mieter eine renovierte Wohnung bezieht, muss er nach Auszug ggf. selbst renovieren.

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