Weisungsrecht gilt auch für Kleidung
Das Tragen auch auffälliger Schutzkleidung ist durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Darum war es korrekt, dass ein Arbeitgeber seinem Angestellten nach zwei Abmahnungen kündigte, weil der das Tragen einer roten Arbeitsschutzhose hartnäckig verweigerte. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Das ästhetische Empfinden des Meisters müsse bei der Interessenabwägung zurücktreten. Das gelte insbesondere dann, wenn die Schutzkleidung der persönlichen Sicherheit diene, so das LAG.
Weisungsrecht gilt auch für Kleidung
Die Firma hatte in der Hausordnung festgelegt, dass die rote Hose während der Arbeit als persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen ist. Danach stellte die Firma für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörte auch die rote Arbeitsschutzhose.
Die Richter betonten, dass ein maßgeblicher berechtigter Aspekt für die Arbeitsanweisung die Arbeitssicherheit war. Die Arbeitgeberin durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Meister auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fahren. Ein weiterer sachlicher Grund war die Wahrung der Corporate Identity.
Fazit: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gilt auch für Kleidung. Das trifft insbesondere auf Schutzkleidung zu.
Urteil: LAG Düsseldorf vom 21.5.2024, Az.: 3 SLa 224/24