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Betriebliche Altervorsorge

Weniger Steuerabzug bei Übertragung auf Pensionsfonds

Die Steuerverwaltung hat sich gegenüber klagenden Unternehmern durchgesetzt. Bei der Übertragung der bAV auf einen Pensionsfonds gelten nun nachteiligere Regelungen. Lesen Sie hier, was das für die Firmen bedeutet.

Schlechte Nachrichten für Unternehmen, die bei der bAV das Kombi-Modell umsetzen. Es geht um die Übertragung des bereits erdienten Teils einer Versorgungsanwartschaft (sog. Past-Service) auf einen Pensionsfonds. Geschieht dies, können die zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nur soweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, wie die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt. Der Differenzbetrag, um den die Einmalzahlung an den Pensionsfonds höher ist, darf erst in den folgenden zehn Jahren anteilig als Betriebsausgabe abgezogen.

Voraussetzung: Der noch zu erdienende Teil (sog. Future-Service) wird zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen. Und das Unternehmen macht von seinem Wahlrecht nach § 4e Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Gebrauch. Damit bestätigte der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung und entschied gegen die für die Unternehmen günstigere Auffassung einiger Finanzgerichte.

Aufspaltung der Pensionszusage häufige Praxis

Betrieblich veranlasste Pensionszusagen des Unternehmens werden oft auf Pensionsfonds bzw. Unterstützungskassen ausgelagert. Im sogenannten Kombinationsmodell wird die Versorgungsanwartschaft eines aktiven Pensionsanwärters aufgespalten: in einen schon erdienten Teil („past service“), der auf einen Pensionsfonds übertragen wird. Und in den zukünftig noch zu erdienenden Teil („future service“), der über eine rückgedeckte Unterstützungskasse abgewickelt wird.

Der Pensionsfonds erhält für die Übernahme der Pensionsverpflichtung üblicherweise einen Einmalbeitrag. An die Unterstützungskasse muss das Unternehmen laufende Zahlungen leisten. In der Bilanz des Unternehmens steht bislang eine Pensionsrückstellung, die jetzt aufgelöst werden muss.

Das Unternehmen hat jetzt ein Wahlrecht.

Entweder hat das Unternehmen sofort unmittelbar einen dem Liquiditätsabfluss an den Pensionsfonds entsprechenden steuerlichen Aufwand. Dafür muss aber der Arbeitnehmer den Betrag, der die Freibeträge des § 3 Nr. 63 EStG überschreitet, sofort versteuern.

Oder aber das Unternehmen stellt einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG. Dann hat der Arbeitgeber einen sofortigen Liquiditätsabfluss, den er nur teilweise sofort und teilweise erst in den nachfolgenden zehn Jahren steuermindernd absetzen darf. Dafür ist aber für die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber an die Pensionskasse geleistete Einmalzahlung in bestimmtem Umfang steuerfrei (gem. § 3 Nr. 66 EStG). 

Fazit: Wäre der BFH der günstigeren Auffassung des Finanzgerichts gefolgt, so hätte das Unternehmen mehr von der Einmalzahlung an den Pensionsfonds sofort gewinnmindernd abziehen können und weniger erst in der Zukunft.

Urteile: BFH XI R 52/17 und XI R 42/18

Hinweis: Das Urteil wird Unternehmen nicht ermutigen, die (kapitalintensive) Übertragung auf einen Pensionsfonds in Angriff zu nehmen. Dabei wäre genau das langfristig für viele Unternehmen unbedingt geboten.

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