Wer haftet für Lagerschäden?
Waren und Produkte, aber auch Möbel, Oldtimer und Yachten werden immer öfter auf gemieteten Lagerplätzen "geparkt". Üblicherweise wird dafür ein Mietvertrag geschlossen. Dabei ist wichtig: Handelt es sich um einen Lager- oder einen Mietvertrag? Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hingewiesen.
Der Fall: Die Yacht eines Bootseigners war im Winterlager und fiel beim Orkantief „Christian“ vom Lagerbock (Sachschaden über 100.000 Euro). Die Versicherungen des Yacht-Eigentümers beglich den Schaden, verklagte aber die Lagerbetreiberin auf Erstattung. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Begründung: Es sei ein Mietvertrag (gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) abgeschlossen, der eine Haftung für Sachschäden nicht einschließe. In der Revision entschied das OLG anders und sah stattdessen einen Lagervertrag (gemäß §§ 467, 475 Handelsgesetzbuch - HGB) abgeschlossen.
Lagervertrag verschafft mehr Sicherheit
Die Art des Vertrags entscheidet über die Haftung. Bei einem Lagervertrag haftet der Betreiber bei unsachgemäßer Einlagerung. Das gilt sogar dann, wenn die Vereinbarung fälschlicherweise als „Miet-Vereinbarung“ bezeichnet ist. Entscheidend für das OLG war, dass ausschließlich Lager-Mitarbeiter eigenverantwortlich die Yacht abstellten. Sie handelten dabei grob fahrlässig. Sie hätten erkennen müssen, dass das Schiff seitlich kaum abgestützt war. An der Ostseeküste müsse man stets mit starkem Seitenwind rechnen, so das Gericht.
Fazit: Lagerverträge sind von Vorteil. Denn anders als bei einem Mietvertrag schuldet der Lagerbetreiber die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Sache. Achten Sie auf die Unterscheidung der Verträge.
Urteil: OLG Schleswig-Holstein vom 22.8.2022, Az.: 16 U 114/21