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Instandsetzungspflicht beim Telefon- und Kabelanschluss

Wer muss Reparatur bezahlen?

Acht Millionen Haushalte nutzen ihren Kabelanschluss inzwischen auch, um ins Internet zu gehen und zu telefonieren. Alles in allem eine runde Sache, die niemand missen möchte, wenn denn alles funktioniert. Aber was ist, wenn nichts mehr funktioniert?

Übergibt ein Vermieter die Wohnung mit einem defekten Telefon- bzw. Kabelanschluss, dann muss er diesen instand setzen. Auch wenn im Übergabeprotokoll keine Feststellungen zur Funktionsfähigkeit des Anschlusses aufgenommen sind. Denn es würde eine Wohnungsübergabe überfrachten, müssten alle Telefon- und Kabelanschlüsse oder elektrische Leitungen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden. 

Übergabeprotokoll enthält keinen Mängel-Hinweis

Ein Vermieter muss also nicht sämtliche Anschlüsse prüfen. Sind sie defekt, müssen sie aber repariert werden. Die Vermieterin im Klagefall verweigerte die Instandsetzung des Anschlusses und verwies zur Begründung darauf, dass den Mietern der Mangel hätte bekannt sein können. So hätten die Parteien im Übergabeprotokoll keine Feststellungen zur Funktionsfähigkeit des Anschlusses getroffen.

Das LG sah das anders: Der Anschluss sei Bestandteil der Mietsache und deshalb mit vermietet. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Anschluss in der Wohnung vorhanden ist. 

Übergabe der Wohnung nicht überfrachten

Zudem lege die Vermieterin für die Bereitstellung des Anschlusses Betriebskosten um. Für unwichtig hielt das Gericht dagegen, dass es keine Hinweise auf die defekte Anlage im Übergabeprotokoll gibt.

Fazit: Ist ein Telefon- und Kabelanschluss in der Wohnung vorhanden, zählen sie zur Mietsache. Mieter haben dann Anspruch darauf, dass diese Anschlüsse auch funktionieren.

Urteil: LG Berlin vom 1.7.2020, Az.: 65 S 19/20

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