Wer zu spät anmeldet, geht leer aus
Arbeitgeber müssen Kurzarbeit rechtzeitig anmelden, sonst gibt es kein Geld. Da hat das Sozialgericht (SG) Landshut entschieden. Meldet ein Arbeitgeber einen Arbeitsausfall zu spät bei der Agentur für Arbeit, kann er kein Kurzarbeitergeld erhalten. Geklagt hatte die Inhaberin eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. Sie musste ab November mit ihrem Betrieb wegen des Lockdowns zum zweiten Mal schließen. Den damit verbundenen Arbeitsausfall meldete die Unternehmerin aber erst Anfang Februar.
Das für die Monate November und Dezember rückwirkend beantragte Kurzarbeitergeld lehnte die Agentur für Arbeit ab. Zu Recht: Gibt es einen erheblichen Arbeitsausfall, müssen Arbeitgeber das rechtzeitig erkennen und anzeigen. Grundsätzlich wird Kurzarbeitergeld wird erst ab dem Monat gezahlt, in dem der Ausfall gemeldet wird. Von dieser Anzeige des Arbeitsausfalls zu unterscheiden ist aber der konkrete Leistungsantrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergelds. Dieser könne in einer zweiten Stufe innerhalb von drei Monaten nachträglich gestellt werden.
Fazit: Arbeitgeber sollten erst den Arbeitsausfall melden, dann den Leistungsantrag stellen. Das sichert ihnen die Zahlung von Kurzarbeitergeld.
Urteil: SG Landshut vom 15.12.2021, Az.: S 16 AL 66/21